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   OLG Hamburg, 29.06.1966 - 1 Ws 263/66   

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https://dejure.org/1966,1418
OLG Hamburg, 29.06.1966 - 1 Ws 263/66 (https://dejure.org/1966,1418)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.1966 - 1 Ws 263/66 (https://dejure.org/1966,1418)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. Juni 1966 - 1 Ws 263/66 (https://dejure.org/1966,1418)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 1934
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2015 - 2 Ws 48/15

    Klageerzwingungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf fehlende

    Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nur ein Prozessfähiger stellen, da es sich um eine Prozesserklärung handelt, die nach den anzuwendenden Regeln der ZPO Rechtswirkungen nur bei Abgabe durch eine prozessfähige Person auslösen kann (§ 51 Abs. 1 ZPO; Senat, Beschluss vom 05.12.2014 - 2 Ws 431-432/14); mithin müsste der gesetzliche Vertreter handeln (OLG Düsseldorf wistra 1989, 120; OLG Hamburg NJW 1966, 1934; KG Berlin JR 1960, 29; SK-StPO/Wohlers, 4. Aufl., § 172 Rn. 65; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 172 Rn. 46; KK-Moldenhauer, StPO, 7. Aufl., § 172 Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 172 Rn. 21a; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 2010, 654).
  • OLG Düsseldorf, 26.08.1988 - 1 Ws 803/88
    Das Gesuch um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe des wegen Geistesschwäche entmündigten Antragstellers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es von einem Prozeßunfähigen angebracht worden ist, ohne daß er hierbei von seinem Vormund vertreten worden ist: Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht kann nämlich wirksam nur von einem Prozeßfähigen bzw. dem gesetzlichen Vertreter einer prozeßunfähigen Person gestellt werden (OLG Hamburg NJW 1966, 1934 mit zust. Anm. Dünnebier; KG JR 1960, 29; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 172 Rdn. 161; Müller in KK, StPO 2. Aufl. § 172 Rdn. 50; a.A. die allgemein auf Ablehnung gestoßene Entscheidung des OLG Nürnberg GA 1965, 118 ff).
  • OLG Stuttgart, 06.07.1983 - 4 Ws 235/83

    Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

    Darüber hinaus ist das Gesuch aber auch unzulässig, weil es immer noch nicht den inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Antrag entspricht: Es muß an das polizeiliche Ermittlungsergebnis anknüpfen, den Sachverhalt, den der Antragsteller für gegeben hält, in knapper verständlicher Form wiedergeben und die Beweismittel nennen ( § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ), denn nur dann vermag der Senat seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO nachzukommen und zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Hamburg NJW 1966, 1934; OLG Celle, GA 1957, 276; OLG Koblenz, MDR 1972, 886 [OLG Koblenz 06.06.1972 - 1 Ws 284/72] ; OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. Mai 1978 - 3 Ws 135/78 - Löwe-Rosenberg-Meyer-Goßner, § 172 Rdn. 102, Kleinknecht/Meyer, Rdn. 21 zu § 172).
  • OLG Jena, 01.09.2003 - 1 Ws 263/03

    PKH

    Das Gesuch um Prozesskostenhilfe muss allerdings an das bisherige Verfahren anknüpfen und den Sachverhalt so zusammenhängend und deutlich schildern, dass die Erfolgsaussichten des Klageerzwingungsantrages hinlänglich sicher geprüft werden können (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 83, 272; OLG Hamburg, NJW 1966, 1934; OLG Koblenz, MDR 1972, 868).
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